
Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.
Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.
Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.

Die Berliner Staatsanwaltschaft blickt dem demografischen Wandel mit bemerkenswerter Gelassenheit entgegen. Trotz einer absehbaren Pensionierungswelle in der Justiz rechnet die Leitende Oberstaatsanwältin Ingrid Jaeger nicht mit einem Mangel an Nachwuchskräften. Der Arbeitsmarkt habe sich in den vergangenen sechs Monaten spürbar verändert, sagte sie der Deutschen Presse-Agentur. Immer mehr Juristinnen und Juristen zeigten Interesse am Staatsdienst – und damit auch an einer Laufbahn bei der Berliner Staatsanwaltschaft.
Jaeger führt die Entwicklung vor allem auf zwei Faktoren zurück: den Standortvorteil der Hauptstadt und eine veränderte Lage im Kanzleimarkt. Berlin sei mit seinen zahlreichen Bundesbehörden besonders attraktiv und ziehe viele Juristen mit Schwerpunkt auf Öffentliches Recht und Strafrecht an, erklärte sie. Bereits in ihrer früheren Funktion als Leiterin der Abteilung Plenar- und Ausschussdienst im Berliner Abgeordnetenhaus habe sie vor rund einem halben Jahr eine steigende Zahl an Bewerbungen registriert.
Parallel dazu scheinen Großkanzleien an Zugkraft verloren zu haben. Nach Jaegers subjektivem Eindruck stellen große Wirtschaftskanzleien derzeit deutlich weniger ein. Ob dahinter der verstärkte Einsatz von künstlicher Intelligenz in der juristischen Arbeit steht oder die insgesamt schwächere Wirtschaftslage, lässt sie offen. Klar sei aber, dass sich dadurch für den öffentlichen Dienst zusätzliche Rekrutierungschancen ergeben.
Die Berliner Justiz steht dennoch vor einem tiefgreifenden personellen Umbruch. Nach früheren Angaben des Deutschen Richterbundes könnten in Berlin und den fünf ostdeutschen Ländern bis 2033 bis zu 50 Prozent der Juristen in den Ruhestand gehen. Bei der Berliner Staatsanwaltschaft ist der Generationswechsel nach Angaben Jaegers bereits weit fortgeschritten; bis 2030 erreichen dort noch rund 70 Beschäftigte die reguläre Pensionsgrenze. Einen großen Teil der Welle habe die Behörde damit schon hinter sich, so Jaeger. Zugleich gibt es erfahrene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die über die Altersgrenze hinaus im Dienst bleiben wollen und bis zu zweieinhalb Jahre verlängern können – auch wenn digitale Umstellungen wie die E-Akte zusätzliche Herausforderungen mit sich bringen.