
In der deutschen Rentenpolitik prallen neue Zahlen der Bundesregierung und politische Forderungen nach einem höheren Renteneintrittsalter aufeinander. Eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linken zeigt, dass das gesetzliche Rentenalter in den vergangenen Jahren deutlich stärker angehoben wurde als die durchschnittliche Lebenserwartung der Menschen, die in dieser Zeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Demnach hatten Personen, die zwischen 2022 und 2024 das Alter von 65 Jahren erreichten, im Schnitt Aussicht auf weitere 19,4 Lebensjahre – ein Wert, der im Mittel etwa auf demselben Niveau liegt wie zehn Jahre zuvor.
Parallel dazu ist die Regelaltersgrenze für eine abschlagsfreie Rente seit 2012 schrittweise um mehr als ein Jahr gestiegen. Grundlage ist die 2007 beschlossene Einführung der Rente mit 67, durch die das gesetzliche Eintrittsalter zwischen 2012 und 2030 in kleinen Schritten von 65 auf 67 Jahre erhöht wird. Nach Regierungsangaben hat sich in diesem Zeitraum auch der tatsächliche Rentenbeginn verschoben: Im Durchschnitt treten Menschen heute gut 1,3 Jahre später in den Ruhestand ein als noch vor einem Jahrzehnt.
Die hochgerechneten Daten der Bundesregierung deuten zudem darauf hin, dass die Lebenserwartung bis 2030 deutlich langsamer wachsen dürfte als die Altersgrenze. Im Mittel werde die verbleibende Lebenserwartung von 65-Jährigen bis dahin für Männer um rund ein Jahr und für Frauen um etwa acht Monate zunehmen. Die Linken-Abgeordnete Sarah Vollath, die die Anfrage gestellt hatte, zieht daraus den Schluss, dass die Regelaltersgrenze zwischen 2012 und 2030 „ungefähr doppelt so schnell“ steigt wie die Lebenserwartung.
Die Zahlen werfen ein neues Licht auf Warnungen aus der Bundesregierung, wonach die durchschnittliche Lebensarbeitszeit angesichts einer immer weiter steigenden Lebenserwartung verlängert werden müsse. So hatte Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) im September unter Verweis auf ein Papier ihres Beraterkreises erklärt, „dass wir angesichts einer höheren Lebenserwartung länger arbeiten müssen“. Vollath hält dem entgegen, dies werde von den eigenen Regierungsdaten nicht gestützt: „Die Lebenserwartung stagniert. Gleichzeitig steigt die Regelaltersgrenze schon jetzt immer weiter an.“ Die statistischen Befunde liefern damit neues Material für eine Rentendebatte, in der künftig weniger mit langfristigen Trendannahmen, sondern stärker mit der aktuellen Entwicklung der Lebenserwartung argumentiert werden dürfte.

Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.
Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.
Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.