
BRAIN Biotech hat vom Europäischen Patentamt ein Stoffschutzpatent für eine CRISPR-BMC-Nuklease erhalten und stärkt damit sein Technologieportfolio im Bereich des Genome-Editings. Das Patent mit der Nummer EP4301852 B1 deckt eine neuartige Familie von CRISPR-Nukleasen ab, die unter dem Namen BMC® (BRAIN Metagenome Cas) firmiert und laut Unternehmen eine hohe Aktivität in unterschiedlichen Organismen zeigt. Der Schritt gilt als wichtiger Baustein für die weitere Nutzung der Technologie sowohl in eigenen Forschungsprogrammen als auch in Kundenprojekten.
Die CRISPR-BMC-Nukleasen erzeugen gezielt DNA-Doppelstrangbrüche an definierten Stellen im Genom pro- und eukaryotischer Zellen. Diese Brüche können anschließend genutzt werden, um präzise genetische Veränderungen vorzunehmen und damit die Eigenschaften von Organismen zu modifizieren. Die Technologie lässt sich nach Unternehmensangaben in einer breiten Palette biologischer Systeme einsetzen, darunter Bakterien, Hefen, Pilze, Pflanzen und Säugetierzellen.
BRAIN Biotech positioniert BMC® als Ergänzung zu seinem bestehenden proprietären CRISPR-System BEC®. Beide Plattformen kommen insbesondere bei der Optimierung mikrobieller Produktionsstämme zum Einsatz. Zu den adressierten Organismen zählen etwa E. coli, Bacillus, Pichia und Aspergillus, die für die Herstellung von Biomolekülen wie Enzymen, Proteinen und sogenannten „Small Molecules“ eingesetzt werden. Das Unternehmen bietet Kunden an, die BMC®-Technologie gezielt zur Stammoptimierung in deren Produktionsprozessen zu etablieren.
Mit der Patenterteilung sieht BRAIN Biotech erhebliches Potenzial für die weitere kommerzielle Verwertung seiner CRISPR-BMC-Technologie über Lizenzen. Das Unternehmen hat bereits Nutzungsrechte an Akteure verschiedener Branchen vergeben und verweist darauf, dass das Patent einen wichtigen Beitrag zur Anwendungsfreiheit der eigenen Genome-Editing-Werkzeuge leistet. Konkrete Angaben zu Lizenzpartnern oder finanziellen Konditionen wurden in der Mitteilung nicht gemacht.

In vielen Büros gehört der schnelle Blick aufs Smartphone längst zum Arbeitsalltag. Eine explizite Regelung zur privaten Handynutzung gibt es in den meisten Unternehmen aber nicht, sagt der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Meyer. Solange Beschäftigte nur kurz eine Nachricht beantworten oder einen dringenden Anruf entgegennehmen, ist das in der Regel unproblematisch – vorausgesetzt, die Nutzung bleibt verhältnismäßig und zeitlich eng begrenzt.
Rechtlich kippt die Lage, sobald das Gerät zum dauerhaften Begleiter wird: Längere Privattelefonate, intensives Scrollen durch Social-Media-Feeds oder die Nutzung als reiner Zeitvertreib können nach Einschätzung Meyers einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellen. Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen reagieren – von der einfachen Ermahnung bis hin zur förmlichen Abmahnung. Eine fristlose Kündigung allein wegen exzessiver Smartphone-Nutzung hält der Jurist hingegen in der Regel nicht für gerechtfertigt.
Unternehmen können den Zugriff auf private Mobiltelefone zudem enger fassen, als vielen Beschäftigten bewusst ist. In sicherheitsrelevanten Bereichen etwa sind strikte Verbote rechtlich möglich. Dort legen interne Richtlinien teils detailliert fest, ob Smartphones überhaupt mit an den Arbeitsplatz gebracht werden dürfen oder ob lediglich bestimmte Anwendungen und Programme tabu sind.
Meyer, Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, rät Beschäftigten wie Arbeitgebern zu klaren Absprachen. Wo es keine ausdrücklichen Vorgaben gibt, gilt: Kurz und notwendig ist erlaubt, dauerhafte private Online-Präsenz während der Arbeitszeit nicht. Für Unternehmen bleibt die Herausforderung, einen praktikablen Mittelweg zwischen Erreichbarkeit, Produktivität und Sicherheit zu definieren – bevor der Streit ums Handy vor dem Arbeitsgericht landet.